Genügend Zeit für das Kind haben und dennoch nicht auf die Karriere verzichten. Für viele Mütter und Väter schien das eine unerfüllbare Aufgebe zu sein. Doch dank der Elternzeit lässt sich dieser Wunsch jetzt problemlos erfüllen.
Alle Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit. Diese beginnt mit der Antragsstellung und gilt für drei Jahre. Elternzeit können sowohl Mütter als auch Väter nutzen. In dieser Zeit werden die Eltern von ihrem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitsplatz bleibt aber bis zu ihrer Rückkehr erhalten. Hierbei können die Eltern die Dauer der Elternzeit frei bestimmen und müssen die drei Jahre nicht voll ausschöpfen. Zusätzlich haben sie das Recht, bis zu 30 Stunden in der Woche zu arbeiten. Durch diese Teilzeitarbeit bleiben sie dem Betrieb erhalten und kommen nicht komplett aus dem Arbeitsalltag heraus. Der Antrag auf Elternzeit wird direkt beim Arbeitgeber eingereicht und muss diesem mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit vorliegen. In diesem Antrag sollte dargelegt werden, wie lange die Elternzeit genutzt werden soll und ob eine Teilzeitarbeit angestrebt wird. Diese muss von Betrieben mit mindestens 15 Angestellten angeboten werden. Bei kleineren Betrieben bleibt dies Verhandlungssache.
Regelungen in der Elternzeit
Die Elternzeit wird wie eine Erwerbstätigkeit behandelt. Das bedeutet, dass alle Regelungen, die während des normalen Arbeitsverhältnisses bestanden haben, auch in der Elternzeit gelten. Das Gleiche gilt auch für die Rentenversicherung. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht, wie in einem normalen Arbeitsverhältnis, zu Lohnzahlungen verpflichtet. Das bedeutet, dass Eltern in dieser Zeit auf ein Einkommen verzichten müssten. Dies kann sich quasi niemand leisten. Um die Elternzeit dennoch attraktiv zu machen, zahlt der Staat in dieser Zeit das so genannte Elterngeld. Dieses beträgt 67% des vorherigen Nettolohnes aber höchstens 1.800 Euro. Bei arbeitslosen Eltern oder solchen in Ausbildung wird ein Mindestsatz von 300 Euro gezahlt. Wie bei einer Erwerbstätigkeit haben die Eltern freie Hand über die Zukunft. Die beantragte Elternzeit muss nicht voll ausgeschöpft werden. Ein Abbruch ist durchaus möglich.